Steckt ein Unternehmen in einer finanziellen Krise, so gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit. Dabei wird die Arbeitszeit der Abgestellten verringert und ein Teil des Lohns wird vom Arbeitsamt erstattet. In Corona-Zeiten wurden neue Gesetze verabschiedet, um Kurzarbeitergeld beantragen zu vereinfachen und betroffene Betriebe zu unterstützen. Alle Änderungen und neuen Regelungen finden Sie im folgenden Artikel.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Gesetze zur Kurzarbeit in Deutschland reichen bis über 100 Jahre in die Vergangenheit zurück. Diese dienen zur Überbrückung kurzzeitiger Krisen am Arbeitsmarkt und entstanden in der Endphase des Deutschen Kaiserreiches und aus den ersten Wirtschaftskrisen der Weimarer Republik. Die Ur-Form war das sogenannten Kali-Gesetz von 1910, welches den Arbeits- und Verdienstausfall im Kalibergbau regelte. Während des Hyperinflationsjahres 1923 in der Weimarer Republik wurden weitere und umfangreiche Sozial- und Wirtschaftsförderungsgesetze verabschiedet, um die Wirtschaftskrise abzumindern.
Doch vor allem Mitte der 1960er Jahre erreichte die Kurzarbeit Akzeptanz, als die Regierung nach den Jahren des Wirtschaftswachstums nach Möglichkeiten suchte, die ersten Wirtschaftskrisen sozialverträglich zu überbrücken. 1969 wurde das „Arbeitsförderungsgesetz“ verabschiedet, welches vielfach nach der Wende eingesetzt wurde, um in Ostdeutschland den Anpassungsprozess an den Arbeitsmarkt zu steuern. Ähnliche Regelungen im denselben umfangreichen Maße finden sich kaum außerhalb von Deutschland. Bis heute ist es ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument mit beschäftigungssichernder Funktion – das zeigt sich nun erneut in der aktuellen Coronakrise.
Gerät ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder aus unabwendbaren Ereignissen in finanzielle Nöte, so kann der Arbeitgeber die Angestellten in Kurzarbeit schicken und Kurzarbeitergeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Versicherungsleistung, welche die Bundesagentur für Arbeit (BA) leistet. Wie es der Name schon vermuten lässt, wird bei Kurzarbeit die Arbeitszeit einiger oder aller Angestellten verkürzt, zum Beispiel von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden. Um den Gehaltsverlust auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber kann sich das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Der Zweck davon ist, Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, Entlassungen zu verhindern und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Aufgrund der aktuellen Pandemie und des shut-downs haben viele Betriebe große finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, so zum Beispiel in der Gastronomie oder im Veranstaltungswesen. Am 13.03.2020 trat ein Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit in Kraft, um Arbeitnehmer während der Pandemie zu unterstützen und schnell Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Unternehmen stellten mittlerweile Anträge für über 10 Millionen Menschen, damit wächst die Kurzarbeit in ungeahnte Höhen. Erstmal ist dies ein gutes Zeichen, denn das bedeutet, dass Betriebe ihr Personal halten wollen. Im Vergleich mit anderen Ländern werden so Entlassungen im großen Stil verhindert. Dennoch kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes nur für eine kürzere Zeit vom Staat getragen werden. Wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt – auch im Hinblick auf eine steigende Arbeitslosigkeit- bleibt abzuwarten.
In dieser Statistik ist das momentane historische Hoch der Kurzarbeit ersichtlich:
Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 sieht folgende Änderungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld nach SGB III vor:
Außerdem hat am 15.05 der Bundesrat dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz zugestimmt, mit dem die Bezugsdauer von Kurzarbeitsgeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert werden kann.
Damit Sie Kurzarbeitergeld beantragen können, sind folgende Schritte nötig:
Sie als Arbeitnehmer müssen sich also um nichts weiter kümmern, der Chef beantragt das KUG für die relevanten Angestellten. Um Kurzarbeitergeld erhalten zu können, muss das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen vorweisen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 95 SGB III und das neue Gesetz vom 01.03.2020.
Bevor das Kurzarbeitergeld beim BA bewilligt wird, muss ein jedoch Betrieb nachweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alles getan wurde, um ihn zu abzuwenden. Es könnte sein, dass die Mitarbeiter zunächst dazu angehalten werden, ihre Urlaubstage zu nehmen oder ihre angesammelten Überstunden auszugleichen.
Doch nicht jeder kann Kurzarbeitergeld beantragen. Folgende Personen sind davon ausgeschlossen, da sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind
Wird der Antrag auf Erstattung des KUG für Mitarbeiter genehmigt, so erstattet die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Lohnausfall. Kurzarbeitergeld bedeutet für die Angestellten, dass sie weniger Stunden arbeiten und weniger Lohn erhalten. Aber es bedeutet in Krisenzeiten aber auch, dass sie ihre Arbeitsstelle weiterhin behalten und nach der Krise wahrscheinlich mit der vollen Stundenzahl an ihrer Position weiterarbeiten können. Folgende Leistungen gelten für das Kurzarbeitergeld nach § 105 SGB III:
An zwei Beispielen wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes exemplarisch berechnet. Die beispielhaften Zahlen werden der besseren Verständlichkeit wegen aufgerundet und vereinfacht dargestellt.
In der Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Aufgrund der aktuellen Pandemie sind jedoch viele Betriebe gezwungen, auch für Auszubildende die Kurzarbeit als Option zu erwägen. Zunächst bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung, erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen erhalten sie KUG.
Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, können ebenso Kurzarbeitergeld erhalten.
Wurde der Nebenjob schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, so erfolgt keine Anrechnung auf das KUG. Nimmt der Angestellte während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit auf, muss er sowohl die Agentur für Arbeit als auch seinen Arbeitgeber darüber informieren. Denn die Nebeneinkünfte werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ein Minijob (450€-Job) bleibt jedoch vollständig anrechnungsfrei.
Neu: Bei Aufnahme einer Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen von April bis Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Auch in der Kurzarbeit besteht bei Krankheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn Sie sich also für weniger als 6 Wochen krankschreiben lassen, erhalten Sie für weiterhin Entgelt – aber nur für die reduzierte Arbeitszeit, die während der Kurzarbeit vereinbart wurde. Trotzdem hat der Anspruch auf KUG weiterhin Bestand. Bezieht der Angestellte jedoch Krankengeld (ist also länger als 6 Wochen krankgeschrieben), so hat er keinen Anspruch auf ein Kurzarbeitergeld.
Fazit
Mit den neuen Regelungen zur Kurzarbeit, die wegen der aktuellen Corona-Krise in Kraft treten, wurde der KUG-Satz erhöht, auch für Leiharbeiter ist ein Bezug möglich, dieser wurde auf 24 Monate erhöht und es reicht aus, wenn 10% der Beschäftigten eines Betriebes einen 10% Bruttolohnausfall haben .Kurzarbeitergeld beantragen kommt nun für mehr Arbeitgeber in Frage.
Quellen: Vielen Dank an succo und stevepb und janeb13 ©pixabay.com
Folgende Artikel könnten Sie auch noch interessieren:
Klassische Branchen für Akademiker und wie Sie sich am besten bewerben
Berufswahl Tipps im Bewerbungscoaching
Online Bewerbungstraining
Alexander Reschke ist ein renommierter Bewerbungstrainer, Gründer von Bewerbungstraining.de und Autor des erfolgreichen Bewerbungs-Ratgebers "Geheime Strategien erfolgreicher Bewerber". Seine Passion ist es, Bewerber auf ihrem Weg zum Job tatkräftig zu unterstützen. Seine Freizeit verbringt er am liebsten mit Reisen durch die sonnigen Teile dieser Welt und Kartsport.